Platz- und Segelordnung für das Gelände Flur Nr. 101/100-1 in Buch am Ammersee einschließlich des Uferstreifens
Die Benutzung des Grundstücks Buch/Ammersee sowie der dazugehörigen Einrichtungen ist grundsätzlich nur Mitgliedern der SGAS sowie Mietern der Bootsliegeplätze gestattet. Oberstes Gebot für alle Besucher und Nutzer dieses Geländes ist gegenseitige Rücksichtnahme. Die Boote werden auf eigenes Risiko auf dem Gelände abgestellt. Da das Gelände zum See hin nicht verschlossen ist, übernimmt das BwSW keine Haftung bei Schäden durch Windbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl etc.
1. Beim Betreten oder Befahren des Grundstücks ist der Vorstandschaft auf Verlangen ein gültiger Mitgliedsausweis vorzuzeigen.
2. Alle Nutzer des Geländes können für die Dauer ihrer Anwesenheit Gäste mitbringen, jedoch ist pro Nutzer nur ein Gast-Kraftfahrzeug erlaubt. An Wochenenden während der Hauptsaison- 01.Juni bis 30. September keine Gast- Kraftfahrzeuge.
3. Die vier Benutzer der Boote JaboG 32 dürfen das Gelände nur mit einem Kraftfahrzeug je Segelboot befahren.
4. Das Haupttor zum Grundstück ist stets verschlossen zu halten. Beim Einfahren in das Grundstück ist darauf zu achten, dass kein Unberechtigter folgt. Das Mitglied welches als letztes das Gelände verlässt hat grundsätzlich alle Tore und Türen auf sicheren Verschluss zu prüfen.
5. Die Kraftfahrzeuge sind so eng wie möglich abzustellen. Das Befahren der Wiese ist grundsätzlich untersagt. Fahrzeuge dürfen nur auf der gekennzeichneten Fläche abgestellt werden. Es dürfen keine zusätzlichen Trailer oder Slipwagen, die nicht auf den entsprechenden Bootsplatz passen, abgestellt werden.
6. Es dürfen nur maximal 6 Wohnmobile auf dem Gelände auf den dafür gekennzeichneten Flächen tagsüber abgestellt sein.
7. Wer mit dem Schiff, dem Fahrrad oder zu Fuß das Gelände temporär verlässt, hat seinen Platz um das Fahrzeug und den Bootsliegeplatz aufzuräumen. Fahrzeugmarkisen sind bei längerer Abwesenheit einzurollen. Der Parkraum ist nur für geparkte Fahrzeuge vorgesehen.
8. Übernachten, Grillen mit Kohle und offenes Feuer sind auf dem Grundstück grundsätzlich verboten! Belästigung durch Lärm oder laute Musik ist zu vermeiden. Die vorhandenen Biertischgarnituren können nach dem Eintrag in eine Nutzerliste auf dem Gelände, sowie im Uferbereich genutzt werden und sind nach Gebrauch wieder selbst auf zu räumen.
9. Boote und Trailer dürfen auf dem Gelände nur in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober abgestellt werden. Boote die über den 31.10.noch nicht abgeholt sind, werden mit 50,-€ Zusatzkosten belegt. Das Boot ist trotzdem zu entfernen. Boote und/oder Trailer, die „wild“ abgestellt werden, oder solche, die nach Saisonende auf dem Grundstück verbleiben, werden als Fundgegenstände behandelt und als solche auf Kosten des Besitzers vom Grundstück entfernt. Die Bootsliegeplätze sind vom Mieter selbst zu pflegen und sauber zu halten. Der Rasen des Bootsplatzes ist mehrmals zu mähen. Sollte der Platzmieter einer Aufforderung zur Bootsplatzpflege nicht nachgekommen sein, wird dem jeweiligen Platzmieter 20,- € je erforderliche Maßnahme in Rechnung gestellt. Das Boot muss erkennbar ab 01.06. zum Wassern benutzt werden können.
10. An Trailern oder Slipwagen und Booten wird sichtbar eine Liegeplatznummer angebracht. Erdanker und Bodennägel müssen gekennzeichnet sein oder so tief im Boden versenkt sein, dass kein Schaden an Personen oder Rasenmäher entstehen kann. Für Folgeschäden haftet der Liegeplatzmieter.
11. Das Slippen hat unter Beachtung geltender Sicherheitsbestimmungen zu erfolgen. Dies gilt besonders für das Slippen mit Hilfe des Kraftfahrzeugs. Auch beim Slippen sind die Bestimmungen des Landschafts- und Gewässerschutzes zu beachten. Alle Trailer oder Slipwagen sind unmittelbar nach dem Slippen wieder auf dem zugewiesenen Landliegeplatz abzustellen, nicht aber auf dem Uferstreifen oder im Wasser.
12. Mitgeführte Tiere sind stets unter Kontrolle und Aufsicht des Besitzers zu halten. Verunreinigungen durch diese Tiere sind unverzüglich zu entfernen.
13. Beim „Auftakeln“ der Boote/Surfbretter ist darauf zu achten, dass andere Mitglieder nicht behindert werden. Fahrtwege sind grundsätzlich freizuhalten.
14. Ausnahmen können bei Veranstaltungen vom BwSW, dem Verwalter oder dem Vorstand der SGAS zugelassen werden.
15. Zuwiderhandlungen gegen diese Platz- und Segelordnung können zum Ausschluss aus dem Gelände und zur fristlosen Kündigung des Liegeplatzes führen.